AGB´s

1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) von Apetta – Das Eventmobil, vertreten durch Sarah Muckenhaupt, gelten uneingeschränkt. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung.
Grundlagen jedes Miet- und Buchungsvertrages sind die hier aufgeführten AGB.
Verträge werden ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags sind die im Mietvertrag/Auftragsbestätigung oder Lieferschein angegebenen Fahrzeuge/Maschinen inklusive Zubehör.
Aus dem Angebot, dem Lieferschein bzw. der Auftragsbestätigung geht der Veranstaltungstag, Ort, die Veranstaltungsdauer sowie anfallende Kosten und eventuelle Sonderleistungen hervor.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ein Eventmodul gegebenenfalls durch ein alternatives Modul zu tauschen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist.

3. Zustandekommen des Vertrages

Bei einer Buchungsanfrage werden dem Mieter das Angebot und die Auftragsbestätigung in Textform per E-Mail / Post übermittelt. Die auf der Homepage enthaltene Leistungsbeschreibung stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Vermieters dar. Nimmt der Mieter das Angebot an, muss er dem Vermieter die Buchung innerhalb von 14 Werktagen schriftlich auf der Auftragsbestätigung bestätigen und diese vollständig ausgefüllt im o. g. Zeitraum zurücksenden. Mit der Unterschrift erkennt der Mieter die AGB an. Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sendet der Mieter die unterschriebene Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 14 Werktagen zurück, oder ist diese nicht vollständig ausgefüllt, ist kein Mietvertrag zustande gekommen und der Vermieter kann den Buchungstermin anderweitig vergeben.

4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Buchungspreises hat wie folgend zu erfolgen:

  • vier Wochen vor Veranstaltung/Mietdatum   50% der Gesamtsumme 
  • spätestens am Vortag der Veranstaltung      50% der Gesamtsumme

5. Buchungsbedingungen

Der Mieter hat während der Veranstaltung  Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Widersetzt er sich diesen, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter nicht weiter zu bedienen und die Anmietung zu beenden. In diesem Falle wird der volle Mietpreis einschließlich aller Neben- und Sonderleistungen berechnet.

6. Rücktritt vom Mietvertrag seitens des Mieters

Rücktritt bedarf generell der Schriftform.
Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Vermieter schriftlich zu widerrufen.
In dem Fall entstehen keinerlei Kosten.

7. Stornierung vom Mietvertrag seitens des Mieters

Stornierung bedarf generell der Schriftform.
Im Falle einer Stornierung des gesamten Auftrags gelten die folgenden Stornierungskosten:

bis vier Wochen vor der Veranstaltung/Mietdatum:        50% der Gesamtsumme

bis zwei Wochen vor der  Veranstaltung/Mietdatum:     75% der Gesamtsumme

bis zwei Tage vor der Veranstaltung/Mietdatum:           100% der Gesamtsumme

8. Rücktritt vom Mietvertrag seitens des Vermieters

Sollte dem Vermieter die Durchführung der Anmietung nicht möglich sein, ist er berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt insbesondere bei einem Ausstattungs-, Technik-, oder Fahrzeugdefekt. In diesem Fall wird der vom Mieter geleistete Geldbetrag zurück erstattet. Weitere Regressansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Es wird jedoch in jedem Fall, sofern möglich, ein adäquater Ersatz angeboten.

9. Verzögerungen und Verlängerungen der Mietzeit

Mehrkosten durch Verzögerungen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, die Verzögerungen beruhen auf dem Verschulden des Vermieters. Verlängerungen der vereinbarten Mietzeit sind möglich, sofern der Vermieter der Verlängerung zustimmt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind nach Beendigung der verlängerten Mietzeit direkt in bar bei dem Vermieter zu begleichen. 

10. Pflichten des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber stellt für die Fahrzeuge eine möglichst ebene Fläche von 3×3 Metern zur Verfügung.
  • Der Auftraggeber sorgt für einen Stromanschluss (230V) in unmittelbarer Nähe der Einsatzfläche.
  • Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die endgültige Personenanzahl bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungstag mit.
  • Das Fahrzeug darf nach der Platzierung am ausgemachten Ort nicht mehr bewegt werden und wird mit Unterlegkeilen gesichert, welche zwingend am Fahrzeug verbleiben und nicht entfernt werden dürfen.

11. Haftung des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm gemietete Ausstattung zur Durchführung der Veranstaltung pfleglich zu behandeln. Er haftet für alle von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden. Bei einer über das normale Maß hinausgehenden Verschmutzung der Ausstattung ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich anfallende Reinigungskosten in Rechnung zu stellen. Vor der Anmietung wird in der Auftragsbestätigung die Dekoration bestimmt. Das Anbringen von zusätzlicher Dekoration am Miettag ist nach Absprache erlaubt. Tut er oder seine Gäste dieses, haftet er jedoch für daraus eventuell entstandene Schäden. 

12. Haftung des Vermieters

Die Ausstattung/Fahrzeug ist Haftpflicht- und Kaskoversichert, eine Mieter-Unfallversicherung existiert nicht. Ein Anspruch auf auch teilweisen Ersatz des Mietpreises existiert nicht. Regressansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.

Unsere Fahrzeuge sind Fahrbereit, dürfen jedoch nur von Mitarbeitern von „Apetta – Das Eventmobil“ gefahren und bewegt werden.

13. Nutzung von Fotos  

Der Mieter ist damit einverstanden, dass die von dem Vermieter angefertigten Fotos für Werbezwecke verwendet werden dürfen. Ist der Mieter hiermit nicht einverstanden, muss er dieses dem Vermieter in Schriftform erklären.

14. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Mieter und Vermieter ist Euskirchen.  

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.